Rechtlich betrachtet, ist die KVG nach § 26 Abs. 1 ff. KAGB verpflichtet, mit Sachkenntnis und im Interesse ihrer Anleger und der Integrität des Marktes zu handeln. Zur besseren staatlichen Kontrolle verabschiedete dazu der Gesetzgeber mit den Paragraphen §§ 34, 35 KAGB die Anzeige- und Meldepflichten gegenüber der BaFin und der Bundesbank. Demnach muss die KVG regelmäßig detaillierte Aufstellungen und Angaben zu den Vermögensgegenständen, Märkten und Instrumenten gegenüber den Finanzanstalten anzeigen. Dabei müssen Informationen über die wichtigsten Instrumente, mit denen die KVG handelt, über die Märkte, in denen die KVG Mitglied ist oder am Handel teilnimmt, sowie über die größten Risiken und Konzentrationen jedes von der KVG verwalteten AIFs vorgelegt werden. Zusätzlich müssen bei einem Auslandsbezug des Finanzinstitutes oder der Investoren die Meldungen K3 und K4 zur Außenwirtschaftsstatistik abgegeben werden.

Neben diesen umfangreichen Meldepflichten verabschiedete der Gesetzgeber das Gesetz zum automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten in Steuersachen (FKAustG), in Anlehnung an die bereits umgesetzte amerikanische Meldepflicht Fatca (umgesetzt im Fatca-USA-UmsV). Dadurch sind deutsche Finanzinstitute verpflichtet, mit Beginn des Kalenderjahres 2016 für jedes meldepflichtige Konto - das sind einfach gesagt Anleger, die Ihren Sitz in einem meldepflichtigen Land haben - Daten zu erheben. Diese im FKAustG aufgeführten Daten müssen bis zum 31. Juli des jeweiligen folgenden Kalenderjahres nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) übermittelt werden.

Dieses vorgeschriebene Reporting wird langfristig immer umfangreicher, ist ein „must have“ und manuell kaum zu bewältigen.

Hier finden sich weitere Informationen und zusammengefasste Fakten zu den populärsten Meldeverpflichtungen. Die Auflistung wird ständig erweitert und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit.

Kurzbeschreibung Angaben über offene und geschlossene Investmentvermögen, unter anderem über die Höhe und Zusammensetzung des Fondsvermögens, den Anteilumlauf und Anteilabsatz, die Ausgabe- und Rücknahmepreise sowie die Mittelzu- und -abflüsse
Rechtliche Grundlagen Anordnung Nr. 8003/20131 der Deutschen Bundesbank
Meldepflichtige Unternehmen KVGen und extern verwaltete Investmentgesellschaften im Sinne des Kapitalanlagegesetzbuches (KAGB)
Inhalte der Meldung
  • Formular 10389: Allgemeine Angaben zur meldenden Gesellschaft
  • Formular 10390: Allgemeine Angaben für das einzelne Investmentvermögen
  • Formular 10391: Monatliche Meldung für Investmentvermögen
  • Formular 10392: Monatliche Meldung für Investmentvermögen (ohne Geldmarktfonds)  -Bereinigungen infolge Neubewertung-
Fristen
  • Formulare 10389 und 10390: Unverzüglich nach Gründung der Gesellschaft bzw. Auflegung des Investmentvermögens, der Bildung von Anteilklassen oder Teilfonds sowie nach Änderung von Merkmalen
  • Formulare 10391 und 10392: Monatliche Meldung für jedes Investmentvermögen bis zum fünften Geschäftstag des auf den Berichtsmonat folgenden Monats
Meldeweg / Schnittstellen
  • Bei der Bundesbank über das Bundesbank-ExtraNet per ExtraNet-Filetransfer
  • Alternativ händisch in der Online-Erfassungsmaske des Allgemeinen Meldeportals Statistik (AMS)
Technische Grundlagen

Die Meldungen sind nach dem von der Bundesbank vorgeschriebenen Datenaustauschformat XML und unter Beachtung der technischen Vorgaben zur elektronischen Datenübermittlung abzugeben.

Kontakt und Support
  • Weiterführende Informationen:

https://www.bundesbank.de/de/service/meldewesen/bankenstatistik/statistik-ueber-investmentvermoegen-604682

  • Rechtliche Grundlagen:

https://www.bundesbank.de/resource/blob/613160/f20f46898da4da29f1fc1512dc8d1368/mL/2013-11-26-8003-data.pdf

  • Technische Grundlagen:

https://www.bundesbank.de/de/service/meldewesen/bankenstatistik/formate-xml

 

Formular Meldeformular K 3 Meldeformular K 4
Kurzbeschreibung Angaben über Vermögen von Inländern im Ausland Angaben über Vermögen von Ausländern im Inland
Rechtliche Grundlagen § 64 der Außenwirtschaftsverordnung in Verbindung mit dem Außenwirtschaftsgesetz (AWG) § 65 der Außenwirtschaftsverordnung in Verbindung mit dem Außenwirtschaftsgesetz (AWG)
Meldepflichtige Unternehmen

Meldepflichtig sind Unternehmen und Privatpersonen, denen unmittelbar 10% oder mehr der Anteile oder Stimmrechte an einem ausländischen Unternehmen mit einer Bilanzsumme von (umgerechnet) mehr als 3 Mio Euro zuzurechnen sind.

Ist ein unmittelbar im Ausland gehaltenes Unternehmen vom deutschen Investor abhängig (Mehrheitsbeteiligung), so sind die von diesem ausländischen Unternehmen abhängigen weiteren Auslandsbeteiligungen ebenfalls zu melden.

Meldepflichtig sind inländische Unternehmen mit einer Bilanzsumme von mehr als 3 Mio Euro, wenn einem oder mehreren wirtschaftlich verbundenen Ausländer(n) 10 % oder mehr der Anteile oder Stimmrechte an dem Unternehmen zuzurechnen sind.

Wird ein Unternehmen in Deutschland mehrheitlich aus dem Ausland gehalten, so sind die vom Meldepflichtigen abhängigen weiteren Unternehmen in Deutschland ebenfalls zu melden.

Inhalte der Meldung
  • Allgemeine Angaben über Person oder Unternehmen des Meldepflichtigen
  • Liste mit Angabe von Firma und Sitz der Unternehmen im Ausland, an denen der Meldepflichtige unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist
  • Angaben über diese Unternehmen im Ausland
  • Bilanzen dieser Unternehmen
  • Bei unmittelbaren Beteiligungen an börsennotierten Unternehmen im Ausland zusätzlich: Börsenwert der Beteiligung am Bilanzstichtag sowie ISIN des jeweiligen Unternehmens

 

Von allen Meldepflichtigen:

  • Allgemeine Angaben über das Unternehmen des Meldepflichtigen
  • Liste mit Angabe von Firma und Sitz der Ausländer, die an einem meldepflichtigen Unternehmen beteiligt sind
  • Allgemeine Angaben über die ausländischen Beteiligungen
  • Bilanz des Meldepflichtigen
  • Ist der Meldepflichtige ein börsennotiertes Unternehmen zusätzlich: Börsenwert der gehaltenen Anteile ausländischer Kapitalgeber am Bilanzstichtag sowie ISIN des Unternehmens

Von meldepflichtigen Unternehmen, die zu mehr als 50% im Besitz eines Ausländers bzw. mehrerer wirtschaftlich verbundener Ausländer sind und selbst an inländischen Unternehmen mit mehr als 50% der Anteile oder Stimmrechte beteilingt sind, außerdem:

  • Liste mit Angabe von Firma und Sitz inländischer Unternehmen, an denen der Meldepflichtige und/oder seine abhängigen Unternehmen mit mehr als 50 % beteiligt sind und deren Bilanzsumme  3 Mio Euro übersteigt

  • Mittelbare Beteiligungen des bzw. der Ausländer

Fristen

Einmal jährlich spätestens bis zum letzten Werktag des sechsten auf den Bilanzstichtag des Melders folgenden Monats

Meldeweg / Schnittstellen
  • Bei der Bundesbank über das Bundesbank-ExtraNet per ExtraNet-Filetransfer
  • Alternativ händisch in der Online-Erfassungsmaske des Allgemeinen Meldeportals Statistik (AMS)
Technische Grundlagen

Die Meldungen sind nach dem von der Bundesbank vorgeschriebenen Datenaustauschformat XML und unter Beachtung der technischen Vorgaben zur elektronischen Datenübermittlung abzugeben.

Kontakt und Support

Weiterführende Informationen:

https://www.bundesbank.de/de/service/meldewesen/aussenwirtschaft-formular-center/meldeformulare-k-3-und-k-4-604706

Hintergrund Die Meldung dient der Ermittlung von statistischen Informationen über die Höhe und die Struktur der deutschen Direktinvestitionen im Ausland.  Aufgrund des hohen Grades der weltwirtschaftlichen Verflechtung der Bundesrepublik Deutschland sind diese Informationen dringend erforderlich. Die Meldung dient der Ermittlung von statistischen Informationen über die Höhe und die Struktur der ausländischen Direktinvestitionen im Wirtschaftsgebiet. Aufgrund des hohen Grades der weltwirtschaftlichen Verflechtung der Bundesrepublik Deutschland sind diese Informationen dringend erforderlich.

 

Kurzbeschreibung

Die Zahlungsbilanz erfasst für einen bestimmten Zeitraum wertmäßig alle wirtschaftlichen Transaktionen zwischen Inländern und Ausländern.

Abzugeben sind Zahlungsmeldungen und Bestandsmeldungen.

Rechtliche Grundlagen

Trägerin der Zahlungsbilanzstatistik ist die Deutsche Bundesbank auf Grundlage von § 18 BBankG, § 26 AWG, § 55 AWV und des Gesetzes über die Statistik des grenzüberschreitenden Warenverkehrs (AHStatGes).

Meldungsart

AWZEL Zahlungsmeldungen

AUSWI Bestandsmeldungen
Meldepflichtige Unternehmen

Juristische (und natürliche) Personen und Personengesellschaften mit Sitz oder Ort der Leitung im Inland

  • Inländische juristische (und natürliche) Personen (ausgenommen Monetäre Finanzinstitute (MFIs), Investmentaktiengesellschaften, KVGen bzgl. ihrer Investmentfonds) (Gruppe 1)
  • Inländische Unternehmen, deren Auslandsforderungen oder -verbindlichkeiten mehr als 500 Mio Euro betragen (Gruppe 2)
Inhalte der Meldung
  • Formulare Z 4 bzw. Z 10: Zahlungen von mehr als 12.500 Euro oder Gegenwert, die von Ausländern oder für deren Rechnung von Inländern entgegengenommen werden oder an Ausländer oder für deren Rechnung an Inländer geleistet werden
  • Formular Z 8: Für Seeschiffahrtsunternehmen gelten darüber hinaus spezielle zusätzliche Meldeverpflichtungen (siehe Link unten)

Geldinstitute haben zusätzlich monatlich folgende Meldungen abzugeben:

  • Formular Z 10: Wertpapiergeschäfte und Finanzderivate mit Ausländern (für eigene oder fremde Rechnung)
  • Formular Z 11: Zahlungen für Wertpaper-Erträge im Außenwirtschaftsverkehr
  • Formular Z 12: Zahlungseingänge/-ausgänge im Reiseverkehr: Karten-Umsätze
  • Formular Z 13: Zahlungseingänge/-ausgänge im Reiseverkehr: Sorten und Fremdwährungsreiseschecks
  • Formular Z 14: Zinseinnahmen und zinsähnliche Erträge im Außenwirtschaftsverkehr (ohne Wertpapierzinsen)
  • Formular Z 15: Zinsausgaben und zinsähnliche Aufwendungen im Außenwirtschaftsverkehr (ohne Wertpapierzinsen)

Für die Formulare Z 4, Z 10, Z 14 und Z 15 besteht eine Meldefreigrenze von 12.500 Euro oder Gegenwert. Die Formulare Z 11, Z 12 und Z 13 sind hingegen ohne Meldefreigrenze zu melden.

  • Gruppe 1: Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber Ausländern, wenn die Summe der Forderungen oder die Summe der Verbindlichkeiten bei Ablauf eines Monats mehr als 5 Mio Euro oder Gegenwert in anderer Währung beträgt
  • Gruppe 2: Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber Ausländern aus derivativen Finanzinstrumenten

Es werden folgende meldepflichtige Inhalte unterschieden:

  • Formular Z 5: Forderungen und Verbindlichkeiten aus Finanzbeziehungen mit ausländischen Geldinstituten
  • Formular Z 5a Blatt 1: Forderungen und Verbindlichkeiten aus Finanzbeziehungen mit ausländischen Nichtbanken
  • Formular Z 5a Blatt 2: Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber ausländischen Nichtbanken aus dem Waren- und Dienstleistungsverkehr (Exportforderungen und lmportverbindlichkeiten einschließlich geleisteter und entgegengenommener Vorauszahlungen)
  • Formular Z 5b: Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber Ausländern aus derivativen Finanzinstrumenten
  • Für Bestandsmeldungen über Unternehmensbeteiligungen siehe Bereich AWS (betrifft die Formulare K 3 und K 4)
Fristen
  • Formulare Z 4 bzw. Z 10: Zahlungen für die Veräußerung oder den Erwerb von Wertpapieren und Finanzderivaten sowie Zahlungen im Zusammenhang mit der Einlösung von Wertpapieren sind bis zum 5. Kalendertag des auf die Zahlung folgenden Monats zu melden. (monatlich)
  • Formulare Z 4 bzw. Z 10: Alle weiteren Zahlungen sind bis zum 7. Kalendertag des auf die Zahlung folgenden Monats zu melden. (monatlich)

Für Geldinstitute gelten zusätzlich folgende Meldefristen:

  • Formulare Z 10 bis Z 15: Monatlich bis zum 5. Kalendertag des auf den Berichtsmonat folgenden Monats
  • Formular Z 4: Monatlich bis zum 7. Kalendertag des auf den Berichtsmonat folgenden Monats
  • Formular Z 5: Monatlich bis zum 10. Tag nach Ablauf eines Monats
  • Formular Z 5a: Monatlich bis zum 20. Tag nach Ablauf eines Monats
  • Formular Z 5b: Spätestens bis zum 50. Kalendertag nach Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres / nach Ende des Berichtsquartals
Meldeweg / Schnittstellen
  • Bei der Bundesbank über das Bundesbank-ExtraNet per ExtraNet-Filetransfer
  • Alternativ händisch in der Online-Erfassungsmaske des Allgemeinen Meldeportals Statistik (AMS)
Technische Grundlagen

Die Meldungen sind nach dem von der Bundesbank vorgeschriebenen Datenaustauschformat XML und unter Beachtung der technischen Vorgaben zur elektronischen Datenübermittlung abzugeben.

Kontakt und Support

Weiterführende Informationen:

https://www.bundesbank.de/resource/blob/755288/0d6f42123ae7e3f1b40a8927ed61dca3/mL/einstieg-in-das-meldewesen-data.pdf

Hintergrund Die Meldungen dienen der Erstellung der Zahlungsbilanz und des Auslandsvermögensstatus der Bundesrepublik Deutschland sowie der Statistik über Direktinvestitionsbestände. Dadurch geben sie den für Wirtschafts- und Währungspolitik zuständigen Stellen, aber auch Verbänden, Unternehmen und der Wissenschaft valide Informationen über Grad und Struktur der außenwirtschaftlichen Verflechtungen Deutschlands mit der übrigen Welt an die Hand.

 

Umsetzung in aifExpert
  • Erstellung von Meldungen für die BaFin / Esma
  • Gemäß den rechtlichen Vorgaben (§35 KAGB und Esma-Guideline 24(1) - 24(4))
  • Stichwort: AIFM- & AIF-Meldung
Kurzbeschreibung

Angaben von Verwaltern alternativer Investmentfonds, die nicht von der OGAW-Richtlinie (UCITS) erfasst werden, sowohl über die Gesellschaft (AIFM-Meldung) als auch über die Investmentvermögen (AIF-Meldung)

Rechtliche Grundlagen
  • § 35 Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB)
  • § 44 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 7 KAGB
  • Art. 2 bis 5 und 110 sowie Anhang 4 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 231/2013 in Verbindung mit Art. 3(3)(d) und 24(1), (2) und (4) der AIFMD
  • Siehe untenstehenden Link für weitere rechtliche Grundlagen.
Meldepflichtige Unternehmen

Nach §35 KAGB alle Verwaltungsgesellschaften

  • mit Sitz in Deutschland, die AIF im Inland verwalten oder zu verwalten beabsichtigen,
  • mit Sitz in Deutschland, die AIF in einem Staat der EU oder des EWR verwalten oder zu verwalten beabsichtigen,
  • mit Sitz in Deutschland, die einen AIF, auch soweit dieser seinen Sitz nicht innerhalb der EU oder dem EWR hat, innerhalb der EU oder des EWR vertreiben sowie
  • ausländische AIF-Verwaltungsgesellschaften nach Maßgabe des § 35 Abs. 6.
Inhalte der Meldung
  • AIFM-Meldungen: Angaben auf Gesellschaftsebene
  • AIF-Meldungen: Angaben auf Ebene der Investmentvermögen
Fristen
  • Abhängig von den Anforderungen an die jeweilige KVG ist die Meldefrequenz unterschiedlich: vierteljährlich, halbjährlich bzw. jährlich
  • Referenzzeitpunkt für den Beginn der Meldepflicht ist für AIF-KVGen, die die Übergangsvorschriften des KAGB anwenden, das Eingangsdatum des Registrierungs- bzw. Erlaubnisantrages.
  • Für alle anderen AIF-KVGen ist der Referenzzeitpunkt das Datum der Erlaubniserteilung bzw. das Datum der Registrierung.
  • Die Meldepflicht beginnt ab dem 1. Quartal nach dem Referenzzeitpunkt.
  • Der Meldezeitraum ist abhängig von der jeweiligen Meldefrequenz. 
  • Im Anschluß an die Übermittlung der rückwirkenden Meldungen beginnt der standardisierte Meldeturnus gemäß den Vorgaben der ESMA-Leitlinien.
  • Siehe untenstehenden Link für Beispiele und weitere Informationen (insb. Punkte 16 und 17).
Meldeweg / Schnittstellen
  • Bei der BaFin über das Melde- und Veröffentlichungssystem (MVP-Portal) 
  • Per SOAP-Webservice (seit 02/2022 von der BaFin ermöglicht)
Technische Grundlagen
  • Die Meldung kann ausschließlich im XML-Format entsprechend der von der ESMA publizierten Spezifikation an die BaFin abgegeben werden.
  • Die Meldung umfasst eine XML-Datei für die AIFM-Meldungen und eine XML-Datei, in der sämtliche AIF-Meldungen zusammengefasst werden.
  • Als Meldedateien sind ausschließlich Dateien erlaubt, die mit GZIP komprimiert worden sind. Die XML-Datei der AIFM-Meldung ist hierbei getrennt von der XML-Datei der AIF-Meldung zu komprimieren.
  • Zur Abgabe der Meldung ist eine Anmeldung für das entsprechende MVP-Fachverfahren ("AIFMD-Berichtswesen") erforderlich.
  • Erfolgt die Meldung nicht durch die AIF-KVG selbst, muss dem Antrag auf Freischaltung des Fachverfahrens eine gültige Vollmacht beigefügt werden. Diese Freischaltung berechtigt jeweils nur zur Meldung für eine KVG.
  • Das Melden von mehreren KVGen in einer Datei ist unzulässig.
Kontakt und Support
  • Weiterführende Informationen:

https://www.bafin.de/SharedDocs/Veroeffentlichungen/DE/Merkblatt/WA/mb_140815_meldepflicht_aif-vwges-35kagb.html

  • Informationen zum MVP-Portal:

https://www.bafin.de/DE/DieBaFin/Service/MVPportal/MVPportal_artikel.html;jsessionid=6B2390CAA75696DD233E27748C75FA61.2_cid372?nn=9450978

  • AIFMD-Support Team der BaFin:

E-Mail: Support-AIFMD-Report@bafin.de

Für Fehler beim Dateiupload bzw. Fragen zum technischen Zugang zur MVP: Support-AIFMD-Report@bafin.de

 

Kurzbeschreibung Der Common Reporting Standard (CRS) ist ein internationales Verfahren zum Austausch von Finanzkonteninformationen mit dem Ziel, grenzüberschreitende Sachverhalte aufzudecken und Steuerhinterziehung zu bekämpfen.
Rechtliche Grundlagen
  • Gesetz zur mehrseitigen Vereinbarung vom 29. Oktober 2014 zwischen den zuständigen Behörden über den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten

  • EU-Amtshilferichtlinie EUAHiRL 2011/16/EU in der Fassung RL /107/EU
  • EU-Amtshilfegesetz
  • Finanzkonten-Informationsaustauschgesetz (FkAustG)
  • § 5 Abs. 1 Nr. 17 Finanzverwaltungsgesetz (FVG)
Meldepflichtige Unternehmen

Ein meldendes deutsches Finanzinstitut im Sinne des FkAustG ist ein

  • in Deutschland ansässiges Finanzinstitut (nicht aber seine Zweigniederlassungen im Ausland) sowie
  • die in Deutschland befindlichen Zweigniederlassungen eines im Ausland ansässigen Finanzinstituts.

Ein Finanzinstitut ist ein Institut, das in der Bundesrepublik Deutschland als

  • Verwahrinstitut (z.B. eine Bank, die das Wertpapierdepot eines Kunden verwaltet),
  • Einlageinstitut (z.B. eine Bank, die ein Girokonto oder Sparbuch für ihre Kunden hält),
  • Investmentunternehmen (z.B. Investmentfonds) oder
  • Spezifizierte Versicherungsgesellschaft (z.B. Gesellschaften, die Lebensversicherungen verkaufen) tätig ist.

Eine meldepflichtige Person ist eine natürliche Person oder ein Rechtsträger, die bzw. der nach dem Steuerrecht eines anderen Teilnehmerstaates in diesem ansässig ist (siehe auch § 6 des FkAustG).

Die meldepflichtigen Konten umfassen Konten von meldepflichtigen natürlichen und juristischen Personen (einschließlich Trusts und Stiftungen).

Inhalte der Meldung

Die Meldung beinhaltet Informationen zum Investor und zum Wert des Investments, insbesondere

  • personenbezogene Daten wie Name, Adresse, Kontonummer, steuerrelevante Daten (z.B. Steueridentifikationsnummer) und
  • Finanzinformationen, z.B. diverse Arten von Kapitalerträgen (unter anderem Zinsen, Dividenden, Einkünfte aus bestimmten Versicherungsverträgen und andere ähnliche Erträge), Kontoguthaben sowie Erlöse aus der Veräußerung von Finanzvermögen.
Fristen

Jeweils bis zum 31. Juli des dem Meldezeitraum folgenden Jahres

Meldeweg / Schnittstellen

Datenübermittlungswege an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt):

  • Händisch per Online-Formular und Einzeldatenübermittlung (BZStOnline-Portal BOP)
  • XML-Web Upload im BOP
  • Massendatenübermittlung (ELMA)
Technische Grundlagen
  • Die Meldung kann ausschließlich im XML-Format abgegeben werden. Dieses muss den Vorgaben der amtlichen Datensatzbeschreibung entsprechen.
  • Notwendig ist eine Registrierung über das Formular "Anmeldung des Datensenders zur elektronischen Übermittlung von Daten im CRS-Verfahren".
  • Dort auch: Angabe der gewünschten Schnittstelle (BOP-Formular und/oder ELMA-Massendatenschnittstelle)
  • Einer Anmeldung bedarf es einmalig und lediglich
Zusätzliche Verpflichtungen CRS beinhaltet die Pflicht zur Prüfung passiver Rechtsträger und ggf. Meldung der natürlichen Personen, die diese Rechtsträger tatsächlich beherrschen.
Kontakt und Support
  • Weiterführende Informationen:

https://www.bzst.de/DE/Unternehmen/Intern_Informationsaustausch/CommonReportingStandard/commonreportingstandard_node.html

  • Handbücher des BZSt:

https://www.bzst.de/DE/Unternehmen/Intern_Informationsaustausch/CommonReportingStandard/Handbuecher/handbuecher_node.html

Hintergrund Unter anderem ausgelöst durch die FATCA-Regelungen der USA, alle Einkünfte seiner Bürger aus Kapitalvermögen zu besteuern (unabhängig davon in welchem Land diese anfallen), hat die OECD (Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung) ebenfalls eine Meldepflicht für bestimmte Finanzkonten und deren Erträge (s.o.) eingeführt. Das vereinheitlichte Verfahren CRS wurde bisher von mehr als 90 Staaten angenommen und soll den Informationsaustausch zwischen den Ländern und somit letztlich die effektive Besteuerung sicherstellen.
Kurzbeschreibung

Der Foreign Account Tax Compliance Act (FATCA) ist ein US-Gesetz, das in den USA steuerpflichtige Personen und Unternehmen mit Sitz außerhalb der USA verpflichtet, steuererhebliche Daten insbesondere von Auslandskonten an die US-Steuerbehörden zu melden.

Im Anschluss wurde das bilaterale FATCA-Abkommen zwischen Deutschland und den USA geschlossen, um den gegenseitigen Datenaustausch über Finanzkonten zu regeln.  Dabei sendet das BZSt die von deutschen Finanzinstituten gemeldeten Daten an die Bundesbehörde der Vereinigten Staaten (IRS) und erhält die von US-amerikanischen Finanzinstituten gemeldeten Daten vom IRS.

Rechtliche Grundlagen
  • Gesetz zum FATCA-Abkommen vom 31. Mai 2013
  • FATCA-USA-Umsetzungsverordnung (FATCAUSAUmsV)
  • BMF­Schreiben vom 1. Februar 2017 (BStBl I 2017, 305)
Meldepflichtige Unternehmen

Ein meldendes deutsches Finanzinstitut (FI) im Sinne der FATCA-USA-Umsetzungsverordnung ist ein Rechtsträger, der in Deutschland als

  • Verwahrinstitut (z.B. eine Bank, die das Wertpapierdepot eines Kunden verwaltet),
  • Einlageinstitut (z.B. eine Bank, die ein Girokonto oder Sparbuch für ihre Kunden hält),
  • Investmentunternehmen (z.B. Investmentfonds) oder
  • spezifizierte Versicherungsgesellschaft (z.B. Gesellschaften, die Lebensversicherungen verkaufen) tätig ist.

Ein US-amerikanisches meldepflichtiges Konto ist ein von einem meldenden deutschen FI geführtes Konto, dessen Inhaber

  • eine spezifizierte Person der Vereinigten Staaten von Amerika oder
  • ein nicht US-amerikanischer Rechtsträger ist, der von mindestens einer spezifizierten Person der Vereinigten Staaten von Amerika im Sinne des Abkommens beherrscht wird.
Inhalte der Meldung

Es sind unter anderem folgende Daten zu übermitteln:

  • Persönliche Angaben des gemeldeten Kontoinhabers (z.B.: Name, Anschrift, Steueridentifikationsnummer, Kontonummer)
  • Name und Identifikationsnummer des meldenden deutschen FI
  • Kontostand oder -wert zum Ende des betreffenden Kalenderjahres oder zum Zeitpunkt der Kontoauflösung (falls zutreffend)

Seit 2015 zusätzlich:

  • Bei Verwahrkonten: Gesamtbruttobetrag der Zinsen, Dividenden und anderer Einkünfte, die mittels der Vermögenswerte dieses Kontos erzielt und diesem gutgeschrieben wurden
  • Bei Einlagekonten: Gesamtbruttobetrag der Zinsen, die auf das Konto eingezahlt oder diesem gutgeschrieben wurden
  • Bei allen anderen Konten: Gesamtbruttobetrag, der in Bezug auf das Konto an den Kontoinhaber gezahlt oder diesem gutgeschrieben wurde und für den das meldende deutsche FI Schuldner ist

Seit 2016 zusätzlich:

Bei Verwahrkonten: Gesamtbruttoerlöse aus Veräußerung oder Rückkauf von Vermögensgegenständen, die auf das Konto eingezahlt oder diesem gutgeschrieben wurden und für die das FI als Verwahrstelle, Makler, Bevollmächtigter oder anderweitig als Vertreter für den Kontoinhaber tätig war

Fristen

Die Meldung ist jeweils bis zum 31. Juli des dem Meldezeitraum folgenden Jahres abzugeben.

Meldeweg / Schnittstellen

Datenübermittlungswege an das BZSt:

  • Händisch per Online-Formular und Einzeldatenübermittlung (BZStOnline-Portal BOP)
  • XML-Web Upload im BOP
  • Massendatenübermittlung (ELMA-Schnittstelle)
Technische Grundlagen
  • Die Meldung kann ausschließlich im XML-Format abgegeben werden. Dieses muss den Vorgaben der amtlichen Datensatzbeschreibung entsprechen.
  • Zur Datenübermittlung ans BZSt ist eine Registrierung beim Fachbereich FATCA über das Formular „Anmeldung des Datensenders zur elektronischen Übermittlung von Daten im FATCA-Verfahren“ notwendig. (Link s.u.)
  • Dieser Anmeldung bedarf es lediglich für den Sender der Daten, d.h. für die meldende Stelle, die die Daten letztlich an das BZSt übermittelt (Fremddienstleister oder das Finanzinstitut selbst).
  • Zusätzlich sind die meldenden deutschen FI verpflichtet, sich beim IRS registrieren zu lassen, um von dort eine GIIN (Global Intermediary Identification Number) zugewiesen zu bekommen. (Link s.u.)
  • Zur Nutzung des XML-Web Uploads und der Massendatenübermittlung ist eine Freischaltung der Massendatenschnittstelle ELMA erforderlich.
  • Nach Abgabe der FATCA-Meldung beim BZSt erhält der Sender ein Verarbeitungsprotokoll FATCA. Zusätzlich verschickt das BZSt eine aufbereitete „Notification“ des IRS über das Ergebnis der dortigen Verarbeitung der Datenlieferung, die sog. US-EmpfangsbestätigungAnFI.
  • Letztere kann Field-Level-Errors enthalten, d.h. zu korrigierende Fehler oder zu überprüfende Hinweise. (Link s.u.)
Zusätzliche Verpflichtungen
  • FI müssen bei der Identifizierung und Meldung von US-amerikanischen meldepflichtigen Konten die im Abkommen definierten Sorgfaltspflichten beachten. Vgl. Anlage I des FATCA-Abkommens (Link s.u.)
  • Sollten einem FI Informationen in den Kundendaten vorliegen, die auf eine mögliche US-amerikanische Steuerpflicht des Kunden deuten, ist das FI verpflichtet, eine entsprechende Meldung an das BZSt zu veranlassen. Mögliche Anhaltspunkte: US-amerikanische Staatsbürgerschaft, Adresse oder Telefonnummer
  • Meldende deutsche FI sind verpflichtet, sich zur Datenübermittlung sowohl beim BZSt als auch beim IRS registrieren zu lassen.
Kontakt und Support
  • Weiterführende Informationen:

https://www.bzst.de/DE/Unternehmen/Intern_Informationsaustausch/FATCA/Verfahren/verfahren_node.html

  • Gesetz zum FATCA-Abkommen vom 31.05.2013:

http://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Themen/Steuern/Internationales_Steuerrecht/Staatenbezogene_Informationen/Laender_A_Z/Verein_Staaten/2013-10-15-USA-Abkommen-FATCA-Gesetz.pdf?__blob=publicationFile&v=3

  • FATCA-USA-Umsetzungsverordnung:

http://www.gesetze-im-internet.de/fatca-usa-umsv/index.html

  • BMF-Schreiben zu Anwendungsfragen:

https://www.bzst.de/SharedDocs/BMF/DE/Downloads/bmf_Schreiben_20170201_FATCA_Anwendungsfragen_neu.html?nn=67838

  • Datenschema Version 2.0:

https://www.bzst.de/SharedDocs/Downloads/DE/FATCA/fatca_Datensatzschema.pdf?__blob=publicationFile&v=6

  • Formular „Anmeldung des Datensenders zur elektronischen Übermittlung von Daten im FATCA-Verfahren“ (BZSt):

https://www.bzst.de/DE/Unternehmen/Intern_Informationsaustausch/FATCA/Kontaktformular_FATCA/Datensender_Anmeldung/kontakt_datensender_anmeldung_node.html;jsessionid=CE9C3E5CC219B72A09247DA07DED3422.live6812

  • IRS-Registrierungsportal:

http://www.irs.gov/Businesses/Corporations/FATCA-Foreign-Financial-Institution-Registration-Tool

  • Rückmeldungen und Protokolle:

https://www.bzst.de/DE/Unternehmen/Intern_Informationsaustausch/FATCA/Rueckmeldungen_Protokolle/rueckmeldungen_protokolle_node.html

Hintergrund Ziel des FATCA-Abkommens zwischen Deutschland und den USA ist die Bekämpfung von Steuerflucht und die Förderung der Steuerehrlichkeit bei internationalen Sachverhalten.

 

Kurzbeschreibung

Kreditinstitute und andere Unternehmen, die zum Steuerabzug der Kapitalertragsteuer verpflichtet sind, melden dem Bundeszentralamt für Steuern einmal jährlich die in Anspruch genommenen Freistellungsbeträge. So soll die missbräuchliche Inanspruchnahme von Steuervorteilen oder Sozialleistungen aufgedeckt und verhindert werden.

Die Freistellungsbeträge sind Kapitalerträge, die aufgrund eines Freistellungsauftrages (FSA) oder einer Nichtveranlagungs-Bescheinigung (NVB) vom Steuerabzug ausgenommen sind. Die freistellende Stelle (z. B. Kreditinstitut) ist verpflichtet, diese Beträge an das BZSt zu melden.

Rechtliche Grundlagen

Kreditinstitute und andere Unternehmen, die nach § 44 Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) und nach § 7 des Investmentsteuergesetzes (InvStG) zum Steuerabzug verpflichtet sind, müssen dem Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) bis Ende Februar des Folgejahres Daten zu den tatsächlich freigestellten Kapitalerträgen ihrer Kunden übermitteln.

Die Zuständigkeit des BZSt für die Sammlung der Daten ergibt sich aus § 4 Abs. 2 und § 5 Abs. 1 Nr. 14 FVG i. V. m. § 45d Abs. 1 EStG

Meldepflichtige Unternehmen Kreditinstitute und andere Unternehmen, die nach § 44 Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) und nach § 7 des Investmentsteuergesetzes (InvStG)
Inhalte der Meldung

Die Meldung enthält Informationen über

  • personenbezogene Daten wie Name, Adresse, steuerrelevante Daten (z.B. Steueridentifikationsnummer) und
  • tatsächlich freigestellte Kapitalerträge 

Aus der Meldung kann nicht abgeleitet werden, wie sich die Freistellungsaufträge bei den verschiedenen Kreditinstituten verteilen.

Fristen Jeweils bis Ende Februar des dem Meldezeitraum folgenden Jahres
Meldeweg / Schnittstellen

Datenübermittlungswege an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt):

  • Händisch per Online-Formular und Einzeldatenübermittlung (BZStOnline-Portal BOP)
  • XML-Web Upload im BOP
  • Massendatenübermittlung (ELMA)
Technische Grundlagen
  • Die Meldung kann ausschließlich im XML-Format abgegeben werden. Dieses muss den Vorgaben der amtlichen Datensatzbeschreibung entsprechen.
  • Eine fachliche Zulassung zum Verfahren FSAK muss per E-Mail an den zuständigen Fachbereich im BZSt beantragt werden: 
    fsa-anfragen@bzst.bund.de
  • Dort auch: Angabe der gewünschten Schnittstelle (BOP-Formular und/oder ELMA-Massendatenschnittstelle)
  • Einer Anmeldung bedarf es lediglich für den Sender der Daten, d.h. für die meldende Stelle, die die Daten letztlich an das BZSt übermittelt (Fremddienstleister oder das Finanzinstitut selbst).
  • Ist keine aktive BZSt-Nummer und kein gültiger Login (gleich BOP-Zertifikat) vorhanden, so ist zusätzlich eine Portalregistrierung durchzuführen.
  • Besonderheit für Massendatenmelder: Neben der oben genannten Anmeldung muss nach erfolgter Rückmeldung durch das BZSt zusätzlich in jedem Fall eine Freischaltung zur Nutzung der Massendatenschnittstelle (ELMA) erfolgen.
  • Das BOP-Zertifikat ist zwei Jahre gültig. Zum Ablauf des Zertifikats wird in der Regel eine Benachrichtigung per E-Mail versandt. Erfolgt daraufhin ein normales Login im BOP, wird das Zertifikat automatisch verlängert und alle Konten bleiben erhalten.
Kontakt und Support
  • Weiterführende Informationen:

https://www.bzst.de/DE/Unternehmen/Kapitalertraege/KontrollverfahrenFreistellungsauftraege/kontrollverfahren_freistellungsauftraege_node.html

  • Handbücher des BZSt:

https://www.bzst.de/DE/Unternehmen/Kapitalertraege/KontrollverfahrenFreistellungsauftraege/Kontrollverfahren_Freistellungsauftraege/kontrollverfahren_freistellungsauftraege_node.html#js-toc-entry3

 

Kurzbeschreibung

Die DAC 6 Richtlinie verpflichtet die Mitgliedstaaten der Europäischen Union Regelungen zu schaffen, nach denen bestimmte grenzüberschreitende Steuergestaltungen den Finanzbehörden der Mitgliedstaaten mitzuteilen und dann zwischen den Mitgliedstaaten automatisch auszutauschen. [1; 3]

Seit dem 1. Juli 2020 sind Intermediäre und in bestimmten Fällen auch Nutzer erstmalig zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen verpflichtet. Die primäre Meldepflicht trifft den Intermediär. Ein Nutzer ist von der vollen Meldepflicht nur dann betroffen, wenn er sich eines nicht in der EU meldepflichtigen Intermediärs bedient oder er als Inhouse-Gestalter ein Modell selbst konzipiert hat. Wenn er einen in der EU ansässigen Intermediär nicht von der gesetzlichen Pflicht zur Verschwiegenheit entbindet, ist er zumindest teilweise (in Bezug auf seine persönlichen/nutzerbezogenen Daten) meldepflichtig. [1]

Rechtliche Grundlagen

Zur Ermöglichung des Informationsaustausches und der Informationsauswertung ist die Richtlinie 2018/822/EU des Rates vom 25. Mai 2018 zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU bezüglich des verpflichtenden automatischen Informationsaustauschs im Bereich der Besteuerung über meldepflichtige grenzüberschreitende Gestaltungen verabschiedet worden. Die nationale Umsetzung ist mit dem Gesetz zur Einführung einer Pflicht zur Mitteilung von Steuergestaltungen vom 21. Dezember 2019 erfolgt.

Die Richtlinie verpflichtet die EU-Mitgliedstaaten dazu, grenzüberschreitende Gestaltungen, die aufgrund definierter Kennzeichen auf ein potentielles Risiko der Steuervermeidung hindeuten, automatisch auszutauschen. Diese Modelle sind innerhalb von 30 Tagen ab dem meldepflichtigen Ereignis durch die Intermediäre, oder unter bestimmten Voraussetzungen auch von Nutzern, zu melden. [1; 3]

Meldepflichtige Unternehmen

Ein Nutzer ist von der vollen Meldepflicht nur dann betroffen, wenn er sich eines nicht in der EU meldepflichtigen Intermediärs bedient oder er als Inhouse-Gestalter ein Modell selbst konzipiert hat. Wenn er einen in der EU ansässigen Intermediär nicht von der gesetzlichen Pflicht zur Verschwiegenheit entbindet, ist er zumindest teilweise (in Bezug auf seine persönlichen/nutzerbezogenen Daten) meldepflichtig. [2]

Intermediär ist jede Person, der eine meldepflichtige Steuergestaltung konzipiert, vermarktet, organisiert, bereitstellt oder verwaltet (i.S.v. §§ 138d I und 138j I AO-E) [2]

Inhalte der Meldung Zu melden sind die gestaltungsbezogenen Angaben, u.a. über die Wirkungsweise der Steuergestaltung und die zugrundeliegenden Rechtsvorschriften. Darüber hinaus sind
zusätzlich, soweit vorhanden, die Nutzer zu den Steuergestaltungen, d.h. die nutzerbezogenen Angaben, zu melden.
Fristen

Innerhalb von 30 Tagen nach Ablauf des Tages, an dem eines der nachfolgenden meldepflichtigen Ereignisse zuerst Eintritt:

  • die Gestaltung wird zur Umsetzung bereitgestellt;
  • der Nutzer der Gestaltung ist zu deren Umsetzung bereit; oder
  • mind. ein Nutzer der Gestaltung hat den ersten Schritt der Umsetzung der Gestaltung gemacht (§ 138f Abs. 2 AO).
Meldeweg / Schnittstellen

Datenübermittlungswege an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt):

  • Händisch per Online-Formular und Einzeldatenübermittlung (BZStOnline-Portal BOP)
  • XML-Web Upload im BOP
  • Massendatenübermittlung (ELMA)
Technische Grundlagen
  • Die Meldung kann ausschließlich im XML-Format abgegeben werden. Dieses muss den Vorgaben der amtlichen Datensatzbeschreibung entsprechen.
  • Notwendig ist eine Registrierung über das Formular "Automatischer Austausch von Steuergestaltungen (DAC 6)“
  • Dort auch: Angabe der gewünschten Schnittstelle (BOP-Formular und/oder ELMA-Massendatenschnittstelle)
  • Einer Anmeldung bedarf es lediglich für den Sender der Daten, d.h. für die meldende Stelle, die die Daten letztlich an das BZSt übermittelt (Fremddienstleister oder das Finanzinstitut selbst).
  • Ist keine aktive BZSt-Nummer und kein gültiger Login (gleich BOP-Zertifikat) vorhanden, so ist zusätzlich eine Portalregistrierung durchzuführen.
  • Besonderheit für Massendatenmelder: Neben der oben genannten Anmeldung muss nach erfolgter Rückmeldung durch das BZSt zusätzlich in jedem Fall eine Freischaltung zur Nutzung der Massendatenschnittstelle (ELMA) erfolgen.
  • Das BOP-Zertifikat ist zwei Jahre gültig. Zum Ablauf des Zertifikats wird in der Regel eine Benachrichtigung per E-Mail versandt. Erfolgt daraufhin ein normales Login im BOP, wird das Zertifikat automatisch verlängert und alle Konten bleiben erhalten.
Kontakt und Support
  • Weiterführende Informationen:

https://www.bzst.de/DE/Unternehmen/Intern_Informationsaustausch/DAC6/Verfahren/verfahren_node.html

  • Handbücher des BZSt:

https://www.bzst.de/DE/Unternehmen/Intern_Informationsaustausch/DAC6/Handbuecher/handbuecher_node.html

Quellen
  1. Das Verfahren DAC 6; https://www.bzst.de/DE/Unternehmen/Intern_Informationsaustausch/DAC6/Verfahren/verfahren_node.html
  2. Glossar DAC6, Stand: 08.05.2020; https://www.bzst.de/SharedDocs/Downloads/DE/Steuergestaltung/KHB/khb_dac6_glossar.pdf?__blob=publicationFile&v=8
  3. Kommunikationshandbuch Automatischer Austausch von Steuergestaltungen, Stand: 04.12.2020; https://www.bzst.de/SharedDocs/Downloads/DE/Steuergestaltung/KHB/khb_dac6_allgemein.pdf?__blob=publicationFile&v=22
  4. Kommunikationshandbuch ELMA Standard, Stand: 18.08.2020; https://www.bzst.de/SharedDocs/Downloads/DE/Steuergestaltung/KHB/khb_elma_standard.pdf?__blob=publicationFile&v=15
  5. Liste der bekannten Fehler im DAC6, Stand: 07.12.2020; https://www.bzst.de/SharedDocs/Downloads/DE/Steuergestaltung/KHB/liste_bekannter_fehler_dac6.pdf?__blob=publicationFile&v=4
  6. Amtliche Datensatzbeschreibung - Aufbau der zu meldenden Daten nach DAC6DE-XML-Schema v0.06 des BZSt, Stand: 31.02.2020; https://www.bzst.de/SharedDocs/Downloads/DE/Steuergestaltung/dac6_datensatzbeschreibung_v1_2.pdf;jsessionid=38CF2A13846A9BFCF72FA672EACE887D.live831?__blob=publicationFile&v=16
  7. Beispieldatenlieferung einer Erstlieferung im XML-Format; https://www.bzst.de/SharedDocs/Downloads/DE/Steuergestaltung/KHB/xml_dac6_bsp_erstlieferung_nicht_marktfaehig.xml?__blob=publicationFile&v=3
  8. Beispieldatenlieferung einer Initiallieferung im XML-Format; https://www.bzst.de/SharedDocs/Downloads/DE/Steuergestaltung/KHB/xml_dac6_bsp_erstlieferung_marktfaehig.xml?__blob=publicationFile&v=3

 

Kurzbeschreibung

Eine Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung muss abgegeben werden, wenn mehrere Personen Einkünfte aus einer Einkunftsquelle erhalten. Wenn Personengesellschaften oder Gemeinschaften einkommensteuerpflichtig sind, wird eine gesonderte und einheitliche Feststellungserklärung abgegeben. Sie stellt eine separate Erklärungsform dar, die auf einem eigenen Formular unter einer eigenen Steuernummer angefertigt wird.

Für jedes Unternehmen, jede Gesellschaft, jede Gemeinschaft oder jeden Gegenstand der Einkünfteerzielung wird eine eigene Feststellungserklärung erforderlich. Das ist z.B. der Fall, wenn ein Ehepaar gemeinsam eine Photovoltaik-Anlage betreibt oder ein Geschwisterpaar ein gemeinsames Haus vermietet. Dies ist auch z. B. bei der OHG, KG, GbR oder der GmbH & Co. KG oder einer Mieteinnahmegemeinschaft oder atypische stillen Gesellschaft der Fall.

Rechtliche Grundlagen §§ 179, 180, 181, 182 AO; R B 154 ErbStR 2011, §35 EStG,  § 180 Abs. 2 AO; LfSt Bayern, Verfügung v. 8.2.2016, S 0619.1.1-1/6 St42 und LfSt Bayern, Verfügung v. 16.12.2014, S 0121.1.1-2/4 St42.

Formular Elster: ESt 1 B, und Anlagen FB (Feststellungsbeteiligte) und FE 1 (Einkünfte). 

Voraussetzungen:

Beteiligte an Personengesellschaften und Gemeinschaften,

  • mit einkommensteuerpflichtigen oder körperschaftsteuerpflichtigen Einkünften,

  • mit ausländischen Einkünften, die nach einem DBA freigestellt, aber bei der Festsetzung der Steuern der beteiligten Personen von Bedeutung sind,

  • für die am Schluss des Feststellungszeitraums ein verbleibender verrechenbarer Verlust festzustellen ist.

Für die vollständige Abgabe einer Feststellungserklärung sind Angaben auf mindestens folgenden Anlagen erforderlich:

  • Hauptvordruck

  • Anlage FB

  • Einkünfte/Anlage FE 1

Meldepflichtige Unternehmen Personengesellschaften und Gemeinschaften. 
Inhalte der Meldung In der Feststellungserklärung werden alle Ausgaben und Einnahmen der Gesellschaft oder Gemeinschaft erfasst. Auch die Ausgaben von Beteiligten, die diese aus dem Privatvermögen gezahlt haben, sowie Sonderbetriebseinnahmen und -ausgaben werden erfasst. Aus den Angaben wird der gemeinsame Gewinn/Verlust errechnet.
Fristen Muss, wie die Einkommensteuererklärung, bis zum 31. Mai des Folgejahres beim Feststellungsfinanzamt eingereicht werden.
Meldeweg / Schnittstellen Per Elster: die Abgabe der Feststellungserklärung erfolgt elektronisch und authentifiziert. Das bedeutet, dass die Steuerpflichtigen die gesonderte und einheitliche Feststellungserklärung nicht auf gedruckten Formularen abgeben können, sondern dies rein elektronisch durchführen. 
Kontakt und Support

Weiterführende Informationen:

 

Bankenstatistik - Statistik für Investmentvermögen

Webseite der Bundesbank

Außenwirtschaft - Bestandsangaben über Direktinvestitionen

Webseite der Bundesbank

Zahlungsbilanzstatistik - AWZEL Zahlungsmeldungen

Webseite der Bundesbank

Zahlungsbilanzstatistik - AUSWI Bestandsmeldungen über Auslandsforderungen und -verbindlichkeiten

Webseite der Bundesbank

AIFMD-Reporting

Webseite der BaFin

CRS

Newsbeitrag

Webseite des BZSt

Webseite der OECD

Fatca

Webseite des BZSt

Webseite des IRS

FSAK

Webseite des BZSt

DAC 6

Webseite des BZSt

Solvency II-Reporting

Webseite der BaFin

VAG-Reporting

Webseite der BaFin

CRR-Reporting

Webseite der BaFin

GroMiKV-Reporting

Webseite der Bundesbank

Transparenzregister

Webseite des Bundesanzeiger Verlag

Elektronische Steuererklärung - Gesonderte und einheitliche Gewinnfeststellung

Wikipedia

Elster

 

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